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Behinderung – wie wird sie definiert

Das IX. Sozialgesetzbuch definiert die Behinderung eines Menschen wie folgt: „Wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.  D.h. eine zu erwartende Beeinträchtigung kann eine Behinderung nach sich ziehen.

Grad der Behinderung

Die Behinderung wird in „Graden der Behinderung“ gemessen, in 10er Schritten von 20 – 100. Es wird nicht in Prozent gemessen. Ab GdB 50 bedeutet „schwerbehindert“, ab GdB 60 „chronisch krank“. In diesem Fall erhält man eine Zuzahlungsminderung bei der GKV, der Eigenanteil sinkt von 2% des Jahreshaushaltseinkommens auf max. 1%.

Menschen mit Behinderung erhalten Nachteilsausgleiche. Das sind Vergünstigungen oder Leistungen, diese hängen vom Grad der Behinderung ab.  Sie sollen Nachteile und zusätzliche Kosten ausgleichen und müssen beantragt werden, für die meisten benötigt man einen Schwerbehindertenausweis. Diesen muss man beim Versorgungsamt oder den zuständigen Kommunalverwaltungen beantragen.

Zu den Nachteilsausgleichen zählen

  • früherer Bezug der Altersrente (ab63 /65)
  • 10,8% Abzug bei der Altersrente bei vorzeitigem Bezug
  • erhöhte Steuerfreibeträge
  • verbesserter Kündigungsschutz
  • Unterstützung durch Integrationsämter
  • verlängerter Urlaubsanspruch
  • höhere Abfindungsansprüche im Fall einer Kündigung mit Sozialplan

Gleichstellung

Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens GdB 30 können auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können.

Dadurch erhält man besondere Rechte, Gleichstellung ist jedoch nur möglich, wenn man mehr als 18 Stunden in der Woche arbeitet. Die Nachteilsausgleiche sind wie oben, der Gleichgestellte erhält aber

  • keinen Schwerbehindertenausweis
  • keinen zusätzlichen Urlaub
  • keine vorgezogene Altersrente
  • keine kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr.

Arbeitgeber können  „Leistung zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen“ und „Leistung zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ beantragen. Außerdem kann der Arbeitgeber so seiner Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nachkommen und muss keine Ausgleichsabgabe bezahlen (Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5% Schwerbehinderte einstellen).

Begutachtung des Tinnitus  

Permanente Ohrgeräusche können zu einer massiven Beeinträchtigung und somit zu dauerhafter Behinderung führen. Bei Tinnitus kann vom Versorgungsamt ein GdB festgestellt werden. Dieser richtet sich nach der Schwere der psychischen Begleiterscheinungen. Das Versorgungsamt muss sich an die „Versorgungsmedizinische Verordnung“ halten.  Die Versorgungsmedizinische Verordnung hat den Status eines Gesetzes und ist somit verbindlich für Gutachter, Sachbearbeiter des Versorgungsamtes und für Richter.

Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht addiert. Es werden  die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.

Anhaltswerte für die Feststellung der Behinderung bei Tinnitus:

  • ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen                 GdB       0 – 10
  • bei erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen                 GdB       20
  • bei wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit             GdB       30 -40
  • bei schweren psychischen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten                 GdB       ≥ 50

Anhaltswerte für die Feststellung der Behinderung bei Schwerhörigkeit (SH)

 

  • an Taubheit grenzende SH; Taubheit einseitig              15-20                    beidseitig            60-80
  • hochgradige SH einseitig              10                           beidseitig            45-50
  • mittelgradige SH einseitig              10                           beidseitig            30-35
  • geringgradige SH einseitig              0                             beidseitig            15-20

Die oben genannten GdB-Werte beziehen sich auf die häufigsten Formen der Schwerhörigkeit, wobei bei diesen Werten die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Benutzung eines Hörgerätes mit berücksichtigt ist.

Sind bei der Hörstörung andere Erscheinungen wie Tinnitus verbunden, so kann der GdB entsprechend höher bewertet werden.

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